FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TURKEI

Mit der Globalisierung des Handels sind in rechtlicher Literatur die Begriffe ,,Vollstreckung internationaler Forderungen” und ,,Inkasso internationaler Forderungen” hinzugekommen. In diesem Artikel werden die Forderungsbeitreibung in der Türkei im Detail betrachtet.  

Obwohl im Handel gegenseitiger Vertrauen der Parteien und reibungslose Geschäftsbeziehung werden abgezielt, ist es sehr wahrscheinlich, dass einige Problemen und Konflikte in den Geschäftsbeziehungen aufgrund gegenseitiger Uneinigkeiten oder anderer Faktoren  auftreten.  

In Fällen, in denen Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht einvernehmlich gelöst werden können, ist der Rechtsweg unumgänglich. Der Gläubiger kann seine Forderungen durch Zwangsvollstreckung einziehen. Das Zwangsvollstreckung kann mit einem Vollstreckungsverfahren ohne gerichtlichen Beschluss (Mahnverfahren) oder auf einem Beschluss basierendes Vollstreckungsverfahren geführt werden. Da die Zwangsvollstreckung jedoch die absolute Macht und Autorität basiert, die der Staat innerhalb der Grenzen seiner Souveränität hat, gilt diese dem Gläubiger gegebene Möglichkeit innerhalb der Grenzen des Landes.  

Im Weiteren des Artikels werden erklärt, dass wie Ausländer ihrer Forderungen in der Türkei erreichen können.      

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FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TURKEI
Was ist die FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TURKEI

PROZESS DER FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TÜRKEI FÜR DIE INTERNATIONALEN FORDERUNGEN

FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TÜRKEI MIT DEN BESCHLÜSSEN DER TÜRKISCHEN GERICHTEN

 In türkischem Recht wird Vollstreckung der Forderungen wegen des Prinzips der Territorialität nach türkischen Rechtsvorschriften vollzogen. Nach dem türkischen Vollstreckung- und Konkursgesetzbuch können die Forderer ihre Forderungen durch das Vollstreckungsverfahren auf einem Beschluss bezogen oder durch Mahnverfahren. Mit Mahnverfahren können die Forderer ihre Forderungen auf einem praktischen Weise erreichen, weil dieses Verfahren keinen Gerichtsbeschluss bedarf.  

Wenn die Forderung einer Gläubiger durch einen Gerichtsbeschluss oder durch andere vollstreckbare Ausfertigung (wie notarielle Urkunde) festgestellt ist, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Beschluss oder der Ausfertigung eingeleitet werden. Bei diesem Verfahren wird ein Vollstreckungsbescheid der Schuldner zugestellt. Hier darf der Schuldner nicht Bestand der Schuld einwenden, weil die Schuld von zuständiger Behörde festgestellt wird. Er kann die Pfändung nur durch die Einwendung bei dem Vollstreckungsgericht über die Verjährung durch Erfüllung oder durch von dem Gläubiger bestimmte Nachfristsetzung verhindern.  

Wenn der Gläubiger ihre Forderungen ohne Gerichtsbeschluss oder andere vollstreckbare Ausfertigung erreichen möchte, kann er Mahnverfahren durchgeführt werden. Bei diesem Verfahren spricht man direkt die Vollstreckungsbehörde ein. Nach dieser Einleitung wird ein Zahlungsbefehl der Schuldner zugestellt. Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls darf der Schuldner in einer Woche gegen den Bestand der Schuld oder gegen Unterzeichner über das Dokument einwenden .

Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn der Schuldner nicht innerhalb von einer Woche keine Anwendung vorbringt und Pfändungsprozess wird anfangen. Aber der Schuldner darf den Vorgang durch seine Einwendung behindern. Für Weiterführung der Forderungsbeitreibung soll der Gläubiger in einem Jahr nach die Zustellung der Einwendung die Klage über die Ungültigkeitserklärung der Einwendung erheben. Außerdem kann der Gläubiger auch das Vollstreckungsgericht in sechs Monaten für die Aufhebung der Einwendung anrufen, wenn er die Urkunde hat, die im Art. 68/a türkisches Vollstreckungs- und Konkursgesetz bestimmt werden. Das ist ein praktisches Verfahren für den Gläubiger, weil das Gericht in kurzer Zeit entscheidet. Nach diesen Prozessen entscheidet das Gericht über einen Schadenersatz zugunsten der gerechtfertigten Partei. Dieser Schadenersatz wird wenigtens 20% der Forderung bestimmt.

Es ist möglich nach türkischem Recht, dass nicht nur die Staatsangehöriger sondern auch die Ausländer für ihre Forderungen auf zuständige Behörden ansuchen dürfen. Damit gibt es einige Unterschiede zwischen den Forderungen der Ausländern und den Forderungen der Bürgern.   Rechtsbeziehungen bezüglich des Auslandes werden in Gesetz über das internationale Zivil- und Zivilverfahrensrecht (türkisches IPR) in türkischem Recht geordnet. Nach Art. 48 türkisches IPR wird eines Obligo über die Ansuchen der Ausländern bestimmt.  

Art. 48 Abs. 1 türkisches IPR:  

,,Ausländische natürliche und juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht eine Klage einreichen, an einem Gerichtsverfahren teilnehmen oder ein Vollstreckungsverfahren durchführen, sind verpflichtet, eine vom Gericht zu bestimmende Bürgschaft zur Deckung der Prozess- und Folgekosten und  Schaden des Gegners anzubieten.”  

Wie im Gesetzesartikel vorgesehen, sind nur die zu den zuständigen Behörden klagenden Ausländer zu der Bürgschaft verpflichtet. Also dürfen die Ausländer den Prozess als der Angeklagter ohne Bürgschaft teilnehmen.  

Über die Bürgschaft werden die Richter den Ermessensspielraum erteilt. Dennoch darf dieser Ermessensspielraum nicht den Ermessensmissbrauch hervorrufen. In diesen Grenze dürfen die Richter die Bürgschaft als Geld oder als andere Dinge festsetzen.  

In der Regel ist die Bürgschaft eine Prozessvoraussetzung, trotzdem gibt es einige Ausnahmeweise.  

Art. 48 Abs. 2 türkisches IPR:  

,,Das Gericht befreit den Kläger, den Beteiligten oder das Vollstreckungsverfahren von der Bürgschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.”  

Nach diesem Artikel, gilt eine Befreiung von der Bürgschaft für die juristische und natürliche Personen der Staaten, die für die Türkei eine Befreiung zuerkennen. Auch die juristische und natürliche Personen, die im Deutschland, im Österreich und in den Schweiz Aufenthalt nehmen, genießen diese Befreiung durch die mehrseitige und zweiseitige Übereinkommen.  

HAAGER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZIVILPROZESS VOM 1. MÄRZ 1954 Nach Art. 17 Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 werden für die juristische und natürliche Personen, die mit einer von Parteien des Übereinkommens verbindlich sind, eine Entbindung vorgesehen.  

Für die aktuellen Übereinkommensparteien s. https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=33   VERTRAG 019 DES EUROPARAT   Mit Art. 9 dieses Vertrags juristische und natürliche Personen der Mitgliedstaaten genießen Befreiung gegen die Bürgschaft in der Türkei.  

Für die aktuellen Übereinkommensparteien s. https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=019  

Außerdem hat die Türkei viele zweiseitigen Verträgen mit mehr als vierzig Ländern (einschließlich Deutschland und Österreich) über die Befreiung gegen die Bürgschaft abgeschlossen. Übrigens gelten die Befreiung von der Bürgschaft auch für die Staatenlosen nach Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom. 28. September 1954 und für die Immigranten nach Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.        

FORDERUNGSBEITREIBUNG IN DER TÜRKEI MIT DEN BESCHLÜSSEN DER AUSLÄNDISCHEN GERICHTEN

 Die Beschlüsse, die von ausländischen Gerichten gegebenen werden, nicht automatisch geltend und nicht vollstreckbar in der Türkei sind. Für die Gültigkeit eines ausländischen Beschluss muss dieser Beschluss in der Türkei durch eine Anerkennungserklärung anerkennt wird. Wenn es sich um einem vollstreckbaren Beschluss handelt, muss von zuständigem türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung entschieden werden.

Nach der Vollstreckungserklärung darf man mit der ausländische Gerichtsbeschluss (wie einer türkische Gerichtsbeschluss) die Betreibung zum Betreibungsamt einleiten. Deswegen soll der Gläubiger, der von einem ausländischen Gericht einen Beschluss über seine Forderungsbeitreibung nehmen, für eine Vollstreckungserklärung zuständigem türkischen Gericht anrufen. Bei der Vollstreckungserklärung ist das Zivilgericht inhaltlich zuständiges Gericht.  

Örtliches zuständige Gericht ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Wenn der Schuldner in der Türkei keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig. Wenn es keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners gibt, kann der Gläubiger die Gerichte anrufen, die in Izmir, Ankara und Istanbul befinden sich.  

Die Bürgschaft und Befreiungen der Bürgschaft gelten auch für das Verfahren der Vollstreckungserklärung. Also sind die juristische und natürliche Personen, die im Deutschland, im Österreich und in den Schweiz Aufenthalt nehmen, genießen diese Befreiung.  

Bei dem Prozess der Vollstreckungserklärung sind einige Dokumente erforderlich. Diese Dokumente sind;  

– Entscheidung des ausländischen Gerichts 

-Erklärung der Rechtskräftigkeit dieser Entscheidung

– Übersetzen der Entscheidung des Auslandsgerichts durch den vereidigten Übersetzer auf den Türkisch und die Genehmigung dieser Übersetzung von dem Notar oder dem Konsulat

– Apostille (Apostille: Sie ist ein Dokumentenzertifikatsystem, mit dem Beglaubigung die Realität eines Dokuments legal in einem anderen Land verwendet werden kann).

– Vollmacht mit dem Ausweisfoto. Die Vollmacht muss der Ermächtigung über die Klagevollmacht auf Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Gerichtsentscheidung enthalten.

– Fotokopie des Passes oder Personalausweises  

SCHLUSS

  Zusammenfassend ist es möglich, dass einer Ausländer über seine Forderungsbeitreibung in der Türkei einen Erfolg durch das Betreibungsverfahren haben. Dennoch enthält Forderungsbeitreibung in der Türkei viele komplizierten Schritte. Deswegen soll man für den günstigsten Erfolg eine erfahrene Anwaltskanzlei für ihre Forderungsbeitreibung besprechen.  

Als in Izmir/Türkei basierte Kapital Anwaltskanzlei bieten wir die Dienstleistung nicht nur über die inländischen Streitigkeiten, sondern auch die ausländischen Streitigkeiten. Mit unseren Fachanwälten, die über die Vollstreckungs- und Konkursrecht sich spezialisieren, sind wir fähig über Ausführung ihrer Forderungsbeitreibung in der Türkei.  

 

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Stj.Av.Ali Ak

Av.Harun Ümit Eren

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